© Teamarbeit - Fotolia.com
Kleingedrucktes nicht zu klein schreiben
29.04.2015
Eine zu kleine Schrift bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann dazu führen, dass diese unwirksam sind. Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss immer darauf achten, dass die Schriftgröße ausreichend groß ist, denn der Verbraucher muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können.
Nach der Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln ist dies bei Schriftgröße acht nicht mehr der Fall. Es sei ohnehin schwierig für Kunden, den Inhalt komplexer AGBs zu lesen und in der Bedeutung zu erfassen. Diese Schwierigkeit wachse, wenn zusätzlich ein kleiner Drucktyp verwendet werde. Die üblicherweise in Schriftstücken verwendete Schriftgröße ab 12 hält das Gericht für unbedenklich, da diese auch von Kunden mit Sehschwächen ohne größere Schwierigkeiten erkannt werden könne.
Die Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern auf den gesamten Geschäftsverkehr aus. So führt es auch zur Unwirksamkeit eines gesamten Vertrages samt den Vertragsbedingungen, wenn er aufgrund der kleinen Schriftgröße nur extrem schwer lesbar ist. (Urteil des LG Köln vom 21.1.2009, Az. 18 O 351/08)
Nach der Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln ist dies bei Schriftgröße acht nicht mehr der Fall. Es sei ohnehin schwierig für Kunden, den Inhalt komplexer AGBs zu lesen und in der Bedeutung zu erfassen. Diese Schwierigkeit wachse, wenn zusätzlich ein kleiner Drucktyp verwendet werde. Die üblicherweise in Schriftstücken verwendete Schriftgröße ab 12 hält das Gericht für unbedenklich, da diese auch von Kunden mit Sehschwächen ohne größere Schwierigkeiten erkannt werden könne.
Die Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern auf den gesamten Geschäftsverkehr aus. So führt es auch zur Unwirksamkeit eines gesamten Vertrages samt den Vertragsbedingungen, wenn er aufgrund der kleinen Schriftgröße nur extrem schwer lesbar ist. (Urteil des LG Köln vom 21.1.2009, Az. 18 O 351/08)