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Urheberrechtsverletzung durch das Setzen von Hyperlinks
06.01.2017
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf die Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, prinzipiell keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt. Das Gericht ist der Meinung, dass Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets sowie Meinungs- und Informationsaustausch beitragen. Außerdem sei es für Nutzer, die einen Link setzen wollen, oft schwer zu überprüfen, inwieweit es sich bei dem verlinkten Inhalt um ein geschütztes Werk handelt.
Für die Nutzer bedeutet dies, dass sie grundsätzlich auch auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte im Netz verlinken können. Entscheidend ist jedoch, dass sie keine Kenntnis von der unberechtigten Veröffentlichung haben. Dies setzt insbesondere ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht voraus, da andernfalls die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Webseite nach Auffassung des EuGH vermutet wird.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Sie zeigt, dass künftig all diejenigen, die Inhalte kommerziell verwerten (z.B. Journalisten, Blogger), Verlinkungen viel stärker auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen müssen. Wo jedoch genau die Grenze zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten zu ziehen ist, ist nicht näher definiert. Die bestehende Rechtsunsicherheit lässt sich nur durch weitere Urteile beseitigen.
Praxistipp:
Bis dahin sollte in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob es sich lohnt, einen bestimmten Link zu posten. Die Gefahr, damit eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, lässt sich nicht immer vollständig ausschließen.
Für die Nutzer bedeutet dies, dass sie grundsätzlich auch auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte im Netz verlinken können. Entscheidend ist jedoch, dass sie keine Kenntnis von der unberechtigten Veröffentlichung haben. Dies setzt insbesondere ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht voraus, da andernfalls die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Webseite nach Auffassung des EuGH vermutet wird.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Sie zeigt, dass künftig all diejenigen, die Inhalte kommerziell verwerten (z.B. Journalisten, Blogger), Verlinkungen viel stärker auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen müssen. Wo jedoch genau die Grenze zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten zu ziehen ist, ist nicht näher definiert. Die bestehende Rechtsunsicherheit lässt sich nur durch weitere Urteile beseitigen.
Praxistipp:
Bis dahin sollte in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob es sich lohnt, einen bestimmten Link zu posten. Die Gefahr, damit eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, lässt sich nicht immer vollständig ausschließen.